Seit Ende 2013 ist nach § 5 Arbeitsschutzgesetz explizit die Berücksichtigung psychischer Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung vorgesehen.
Das Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen ist weniger geregelt als bei anderen Gefährdungen. Da keine einheitlichen Messgeräte existieren, muss jeder Betrieb seinen eigenen Verfahrensweg finden. Der größere Handlungsspielraum führt zu Unsicherheiten.
Unsere Spezialistin auf diesem Gebiet, Frau Dr. Cordula Baydar, berät Sie beim Entwickeln eines Vorgehens, das genau auf Ihre Bedingungen abgestimmt ist. Sie entscheiden dann, welche Schritte Ihr Unternehmen gehen wird, um den gesetzlichen Pflichten nachzukommen und – viel wichtiger – um für Ihre Mitarbeiter Bedingungen zu schaffen, in denen sie langfristig gesund, motiviert und produktiv arbeiten. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen.
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